Mindestlohn und Firmenwagen: Warum Sachleistungen nicht zählen

27.7.2026

Firmenwagen statt Gehalt: Ein teurer Irrtum

Ein Firmenwagen zur privaten Nutzung gilt vielen als attraktiver Gehaltsbestandteil – für Arbeitgeber oft auch als Möglichkeit, ein niedrigeres Grundgehalt attraktiver zu gestalten. Beim gesetzlichen Mindestlohn funktioniert diese Rechnung jedoch nicht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllen kann.

Der Fall: Teilzeitgehalt plus Firmenwagen

Ein Arbeitnehmer war bei der Klägerin in Teilzeit beschäftigt und erhielt ein Bruttogehalt von 280 EUR für 28 Stunden im Monat. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte das jeweilige Gehalt durch die Überlassung eines Firmenwagens – auch zur privaten Nutzung – zur Verfügung gestellt werden.

Der Wert der privaten Nutzung wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel berechnet: Ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs wurde als geldwerter Vorteil angesetzt. War das vereinbarte Gehalt höher als der Wert der privaten Fahrzeugnutzung, zahlte die GmbH die Differenz aus. War der Fahrzeugwert höher als das Gehalt, leistete der Arbeitnehmer umgekehrt eine Ausgleichszahlung.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund von der GmbH zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge – mit der Begründung, der gesetzliche Mindestlohn sei nicht gezahlt worden. Einspruch und Klage der GmbH blieben bislang erfolglos.

Die Entscheidung des BSG

Das Bundessozialgericht bestätigt: Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zu Recht weitere Beiträge und Umlagen auf den nicht erfüllten Anspruch auf Mindestlohn gefordert. Die zentralen Aussagen des Gerichts:

  • Der gesetzliche Mindestlohn muss als Geldbetrag gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen reichen dafür nicht aus.
  • Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Anspruch auf den Mindestlohn maßgeblich – unabhängig davon, ob und wie dieser tatsächlich erfüllt wurde.
  • Die Überlassung eines Firmenwagens kann den Mindestlohnanspruch nicht ersetzen, da das Mindestlohngesetz ausdrücklich eine Zahlung in Geld verlangt.
  • Der Anspruch auf Mindestlohn besteht eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Gehalt.
  • Auch die Sozialversicherungsträger haben einen eigenen Anspruch auf die Beiträge, die auf den Mindestlohn entfallen.
  • Ob der Wert der Fahrzeugnutzung im Nachgang zurückgefordert werden kann, spielt für die Sozialversicherung keine Rolle.

Was das für Arbeitgeber bedeutet

Wer Gehaltsmodelle mit Sachleistungen wie einem Firmenwagen kombiniert, sollte genau prüfen, ob der Geldanteil des Gehalts für sich genommen bereits den Mindestlohn abdeckt. Reicht der reine Geldbetrag nicht aus, drohen Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen – unabhängig davon, wie hochwertig die überlassene Sachleistung ist.

Unser Rat

Prüfen Sie bestehende Gehaltsvereinbarungen mit Sachbezügen daraufhin, ob der reine Geldanteil pro Arbeitsstunde den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn erreicht. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Vergütungsmodelle sozialversicherungsrechtlich sauber aufzustellen.

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