Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter. Mit der daraus resultierenden
Steuerstundung können Unternehmen die für die Finanzierung der Investition notwendigen Mittel leichter ansparen. Darüber hinaus sind für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen möglich, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Ein wesentliches Element des Jahressteuergesetzes 2020, an dem die Bundesregierung und die Parlamente derzeit arbeiten, ist eine Mini-Reform des Investitionsabzugsbetrags, die verschiedene Anspruchsvoraussetzungen für die Unternehmen reduziert und den maximalen Abzugsbetrag etwas anhebt. Gleichzeitig werden zwei Steuergestaltungen mit Abzugsbeträgen gesetzlich ausgeschlossen, von denen zumindest eine bisher gerne genutzt wurde, um Mehrergebnisse nach einer Betriebsprüfung auszugleichen.
Die meisten Änderungen, also insbesondere die Verbesserungen für die Betriebe, sollen bereits für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, und können damit schon 2020 in
Anspruch genommen werden. Erst ein Jahr später, also ab 2021, greifen dann die beiden Änderungen, mit denen die ungewollten Steuergestaltungen gesetzlich ausgeschlossen werden sollen. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant: